Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB steht vorliegend auch nicht im Widerspruch zur mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern mit Urteil vom 6. Mai 2020 angeordneten stationären Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB. Vielmehr ergänzen sich die Massnahmen zur Suchtbehandlung einerseits und zur Behandlung von psychischen Störungen andererseits (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 1.2).