Im Übrigen verhält es sich so, dass eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, wird doch eine Massnahme angeordnet (siehe dazu unten; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung der bipolar-affektiven Störung des Beschuldigten gemäss Art. 63 StGB angeordnet, wobei ebenfalls eine Totalabstinenz von Alkohol und illegalen psychotropen Substanzen einzufordern ist (vorinstanzliches Urteil E. 10.5).