Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als teilweise begründet. - 10 - 2.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 57 Tagen (26. August 2019 bis 21. Oktober 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 2.8. Die Zusatzstrafe von 3 Jahren ist unbedingt auszusprechen. Denn für die Frage, ob aufgrund des Strafmasses der bedingte (max. 24 Monate) oder teilbedingte (max. 36 Monate) Vollzug infrage kommt, ist die hypothetische Gesamtstrafe – hier 5 Jahre und 4 Monate – massgebend (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; BGE 145 IV 377 E. 2.4.1 = Pra 2020 Nr. 26).