Vorliegend handelt es sich bei der neu zu beurteilenden Schändung qua Strafrahmen um die schwerste Tat. Die Zusatzstrafe ist deshalb die gedankliche Gesamtstrafe der neuen Taten abzüglich der bei der Grundstrafe (d.h. der Freiheitsstrafe gemäss obgenanntem Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzerns) durch Asperation eingetretenen Reduzierung. Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1).