2.6. Der Beschuldigte hat beide vorliegend mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten verübt, bevor er mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Mai 2020 zu einer – zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufgeschobenen – unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'700.00 verurteilt worden ist. Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern auszusprechen ist.