Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, denn es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Die positiven und negativen Faktoren halten sich somit etwa die Waage, so dass sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt. Es bleibt damit bei der dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monate.