Aufgrund seiner bipolaren Erkrankung ist der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten entsprechenden Schwankungen ausgesetzt, weshalb die Berichtsperiode auch von einer gewissen psychischen Instabilität mit depressiven und hypomanischen Phasen geprägt wurde (act. 498). Auch wenn sich beobachten lässt, dass es dem Beschuldigten vermehrt gelingt, diese Schwankungen einzudämmen sowie einen geeigneten Umgang damit zu finden (act. 502), kann sich die positive Entwicklung nur leicht strafmindernd auswirken.