Der Beschuldigte hat sich an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung grösstenteils geständig gezeigt. Er hat das Strafverfahren dadurch aber nicht wesentlich erleichtert, zumal die Beweislage erdrückend war (siehe insbesondere das forensisch-genetische Gutachten, act. 12 und 268) und er zuvor – nach anfänglichen Zugeständnissen – seine Geständnisse widerrufen und den Geschlechtsverkehr mit B. bestritten hat. Sodann hatte er sich auf den Standpunkt gestellt, dass er nichts mehr wisse. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und nachhaltig reuigen Täter möglich ist, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.