2.5. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die (einschlägigen) Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte noch während eines laufenden Strafverfahrens bzw. während eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art.