Insgesamt ist von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung in keinem Zusammenhang zur Schändung steht und der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist somit eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten vorzunehmen.