Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend sind aber die niedrigen Beweggründe – der Beschuldigte vermag keine nachvollziehbaren Beweggründe für die Tatbegehung darzulegen – und das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich des Einschlagens des Autofensters verfügte, zu berücksichtigen. Es gab keinen Grund für die Sachbeschädigung und es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, von seinem Vorhaben abzusehen. Mithin liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit vor.