Der Beschuldigte hat in der Zeit zwischen dem 24. August 2019 und dem 26. August 2019 auf einem Parkplatz in Windisch mit einem Stein die hintere rechte Seitenscheibe des Jaguars von C. eingeschlagen. Der verursachte Sachschaden beträgt Fr. 565.80. Dieser Sachschaden übersteigt die Grenze von Fr. 300.00, bis zu welchem noch von einem geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen ist, nicht nur knapp. Andererseits ist er weit entfernt von einem grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, der ab einem Schaden von Fr. 10'000.00 anzunehmen ist (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Somit ist von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen.