Das ist vom Beschuldigten denn auch unbestritten geblieben. Somit ist die für die Schändung festgesetzte Einsatzstrafe zufolge Gleichartigkeit der Strafen für die Sachbeschädigung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. -7-