Aufgrund der u.a. einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner Unbekümmertheit gegenüber den bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass er die Sachbeschädigung während eines laufenden Strafverfahrens bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug begangen hat, ist aus spezialpräventiven Gründen davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das ist vom Beschuldigten denn auch unbestritten geblieben.