Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.4. Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB ergibt sich Folgendes: