Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 13. Februar 2020 (act. 186-189 und 209) ist vielmehr davon auszugehen, dass in Bezug auf die von ihm begangene Schändung keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Dies bestätigte der Gutachter D. auch anlässlich der Berufungsverhandlung, indem er unter Berücksichtigung des hypomanisch depressiv gemischten Zustands sowie des Einflusses psychotroper Substanzen ausführte, dass keine Verminderung der Einsichtsund Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die vorgeworfene Straftat vorgelegen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22).