Vielmehr zeugt diese Aussage von seiner rein egoistischen Motivation. Auch ein allfälliger Einfluss von Alkohol und Medikamenten und die psychische Störung haben sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich einschränken können. Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 13. Februar 2020 (act. 186-189 und 209) ist vielmehr davon auszugehen, dass in Bezug auf die von ihm begangene Schändung keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat.