Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insbesondere lassen die Ausführungen des Beschuldigten, dass er «chronisch untervögelt sei» und er sich nur in das Bett von B. gelegt habe, um einen Rauswurf aus der Psychiatrischen Klinik zu provozieren, das Mass seiner Entscheidungsfreiheit nicht als eingeschränkt erscheinen. Vielmehr zeugt diese Aussage von seiner rein egoistischen Motivation.