Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfüllung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass es sich bei B. aufgrund ihrer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung um ein besonders vulnerables Opfer gehandelt hat, kann sich deshalb entgegen der Staatsanwaltschaft nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. -6-