Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung aus, die erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart. So begab sich der Beschuldigte zuerst in das Zimmer der ihm fremden B. und legte sich zu ihr ins Bett. Unbeeindruckt davon, dass er vorerst vom Pflegepersonal in sein Zimmer zurückgewiesen wurde – und mit dem Ziel, den Geschlechtsverkehr an B. zu vollziehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14) – begab er sich kurz darauf erneut in das Zimmer von B., wo er an ihr den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzog.