Beim ungeschützten Geschlechtsverkehr handelt es sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem zum Widerstand unfähigen Opfer um eine schwerwiegende Form der Schändung mit einer hohen Eingriffsintensität. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Integrität und damit einhergehend das Verschulden. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass B. beim Geschlechtsakt nicht physisch verletzt worden ist. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich vielmehr neutral aus.