Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Schändung eine Erhöhung der Zusatzstrafe auf 5 Jahre Freiheitsstrafe. Für die Sachbeschädigung erachtet sie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. -5-