3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe und des Aufschubs zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme angefochten. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten erfolgt keine Überprüfung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB – als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Mai 2020 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.