9. 9.1. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'125.30 (inkl. MwSt. von Fr. 509.50) auszurichten. 9.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 7'125.30 (inkl. MwSt. von Fr. 509.50) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 1 die richterlich auf Fr. 11'026.40 (inkl. MwSt. von Fr. 788.30) festgesetzte Entschädigung auszurichten.