Die zugesprochene Entschädigung fällt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang von Fr. 11'026.40 an den Kanton (vgl. Ziffer 10). Die Einforderung des entsprechenden Betrages bleibt vorbehalten (Art. 426 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 [C.] Schadenersatz in Höhe von Fr. 565.80 zu bezahlen. 6.2. Im Übrigen wird die Privatklage des Zivil- und Strafklägers 2 auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 2'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 8.