5.2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist für Schaden, der im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Straftat gemäss Ziffer 1 (Schändung) steht und der nicht durch die Krankenkasse oder sonstige Privat- oder Sozialversicherungen übernommen wird. -3- 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 eine Entschädigung von Fr. 11'026.40 (inkl. MwSt. von Fr. 788.30) zu bezahlen.