5. 5.1. In teilweiser Gutheissung der Privatklage der Zivil- und Strafklägerin 1 [B.] wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 eine Genugtuung im Umfang von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. August 2019 zu bezahlen.