2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Mai 2020 zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 57 Tagen (vom 26. August 2019 bis 21. Oktober 2019) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB an die ausgefällte Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2.1 angerechnet. 3. 3.1. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet.