Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'854.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 17 - 5.2. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)