verurteilt. 3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, insgesamt Fr. 2'116.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'784.10 auszurichten.