6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Mit Kostennote vom 10. Januar 2023 macht er einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden und 52 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00, Auslagen in Höhe von Fr. 83.20 sowie 7.7% MwSt., insgesamt also Fr. 1'784.10, geltend. Dies erscheint vorliegend angemessen und ist zu genehmigen. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).