6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen und der Beschuldigte ist zu verurteilen. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahren dem mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen.