5. Wie oben bereits erwähnt (E. 4.8), ist vorliegend auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten. Dem Beschuldigten ist keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.). Der Beschuldigte ist jedoch gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB zu verwarnen und die Probezeit von zwei Jahren um ein weiteres Jahr zu verlängern.