4.8. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Zwar ist der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut straffällig geworden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.Dezember 2019 wurde er wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt und am 10. September 2021 hat er erneut delinquiert. Auf einen Widerruf (Art. 46 StGB) ist vorliegend zu verzichten (vgl. unten E. 5). Den letzten Zweifeln an der Legalbewährung ist jedoch mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren zu begegnen (Art. 44 Abs. 1 StGB).