E. 4c und Urteil 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich, insbesondere ist von keiner erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Aufgrund der leicht negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponenten ist die Strafe um 5 Tagessätze auf 25 Tagessätze zu erhöhen. 4.7. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, über einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'500.00 als - 14 -