4.6. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe negativ ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Innerhalb dieser Probezeit ist der Beschuldigte am 10. September 2021 erneut straffällig geworden. Der Beschuldigte zeigt sich sodann uneinsichtig. Auch wenn sich ein Beschuldigter nicht selber belasten muss, so kann das Fehlen von Einsicht und Reue straferhöhend gewertet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 113 IV 56