4.5. 4.5.1. Der Beschuldigte hat eine Schweizer Autobahnvignette mit dem Gegenwert von Fr. 40.00 so manipuliert, dass sich diese wieder leicht und ohne Schaden von der Windschutzscheibe entfernen und wahlweise auf ein anderes Fahrzeug übertragen liess. Das Vorgehen erforderte ausser rudimentären Bastelfähigkeiten wenig Aufwand oder Fertigkeiten. Entsprechend kann auch nicht von einem besonders durchtriebenen Verhalten gesprochen werden. Grundsätzlich ist das Verhalten des Beschuldigten nicht gross über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und das Verschulden als leicht zu werten, was eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zusammen mit Verbindungsbusse, vgl. unten E. 4.9) rechtfertigt.