Der Beschuldigte verfügt über eine nicht einschlägige Vorstrafe (GA act. 28). Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wurde er wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60 sowie zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Unter Beachtung, dass der Beschuldigte bisher nur zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden ist, scheint der Beschuldigte einer Geldstrafe ohne Weiteres zugänglich, zumal das Verschulden noch als leicht zu werten ist (siehe unten, E. 4.5.1).