4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00 zu verurteilen (Berufungsbegründung, Ziff. 3.2 ff.). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt.