3.4.3. Selbstredend hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch ein entwertetes amtliches Wertzeichen als gültig verwendet und sich entsprechend Art. 245 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Die Verwendung des Falsifikats durch den Fälscher selbst ist jedoch eine mitbestrafte Nachtat, womit ausschliesslich Art. 245 Ziff. 1 StGB Anwendung findet (LENTIJES MEILI/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 35 zu Art. 245 StGB mit Hinweis auf BStGer SK.2015.42 vom 15. Januar 2016 E. 2.1.3d). 4. 4.1. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB zu bestrafen.