Vignette auf eine einseitig haftbare durchsichtige Folie geklebt und die Ränder angepasst hat, nur im Klaren sein, dass er die Vignette manipulierte, und diesen Gedanken akzeptieren. Zumindest die Voraussetzungen des Eventualvorsatzes sind daher erfüllt. Dass der Beschuldigte die Vignette manipulierte, um sie wie eine gültige zu verwenden, ist unter den gegebenen Umständen zweifellos erstellt. Er hat damit zumindest einmal die Schweizer Autobahn befahren und wollte mit der manipulierten Vignette vorgeben, über eine gültige Vignette zu verfügen. Die subjektiven Tatbestandselemente sind somit ebenfalls erfüllt.