Sein Bestreiten, überhaupt eine Manipulation vorgenommen zu haben, legt sodann ebenfalls den Schluss nahe, dass er genau wusste, dass er dies nicht durfte, er ansonsten keinen Grund hätte, die Manipulation abzustreiten. Nachdem der Beschuldigte wusste, dass die Vignette direkt auf die Windschutzscheibe geklebt werden musste, konnte er sich, indem er die - 12 -