3.4.2. Der Beschuldigte hat anlässlich der Befragung nach der Kontrolle am 10. September 2021 angegeben, die Gebrauchsanweisung auf der Rückseite der Vignette gelesen zu haben (UA act. 13). Dies hat er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Dieser Gebrauchsanweisung (vgl. UA act. 18) ist klar zu entnehmen, dass eine andere Art der Anbringung der Vignette als direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe verboten ist. Sein Bestreiten, überhaupt eine Manipulation vorgenommen zu haben, legt sodann ebenfalls den Schluss nahe, dass er genau wusste, dass er dies nicht durfte, er ansonsten keinen Grund hätte, die Manipulation abzustreiten.