Die Folie wurde denn auch so präpariert, dass die Ränder kaum sichtbar waren und nur bei einer genauen Kontrolle die Manipulation überhaupt ersichtlich wurde. Diese vom Beschuldigten an der Vignette vorgenommene Abänderung stellt objektiv eine Verfälschung im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar.