3.3. 3.3.1. Unbestritten ist, dass es sich bei einer Schweizer Autobahnvignette um ein amtliches Wertzeichen handelt. Ebenso ist unbestritten, dass es sich bei der mit einer Klebefolie an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Beschuldigten angebrachten Vignette um ein entwertetes amtliches Wertzeichen handelt (vgl. Berufungsantwort, S. 3). Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.2, 3.2.1. und 3.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).