Die Strafandrohung lautet in diesen Fällen auf Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch das Fälschen von Vignetten fällt unter diese Strafbestimmung» (BBl 2008 1351; vgl. BGE 141 IV 336 = Pra 104 (2015) Nr. 115 E. 2). - 11 -