Die entfernte und somit entwertete Vignette darf danach nicht mehr mittels Klebefolie, vorhandener Restklebekraft oder anderer Hilfsmittel an einem weiteren Fahrzeug angebracht werden. Die Vignette darf auf keinen Fall so präpariert werden (z.B. auf durchsichtiges Trägerobjekt kleben, mit Klebefolien versehen oder Klebekraft verringern), dass eine Mehrfachverwendung möglich wird und sie zudem als noch gültig erscheint. Solche Manipulationen stellen ein Vergehen im Sinne von Artikel 245 des Strafgesetzbuchs (StGB) dar. Die Strafandrohung lautet in diesen Fällen auf Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.