a und b NSAG). In seiner die Autobahnvignette betreffenden Botschaft (BBl 2008 1337) hat der Bundesrat Folgendes erläutert: «Bei der Autobahnvignette handelt es sich um ein amtliches Wertzeichen, das, einmal aufgeklebt, nur für dieses bestimmte Fahrzeug Gültigkeit besitzt. Sobald die Vignette vom Fahrzeug entfernt wird, gilt sie als entwertet. Die entfernte und somit entwertete Vignette darf danach nicht mehr mittels Klebefolie, vorhandener Restklebekraft oder anderer Hilfsmittel an einem weiteren Fahrzeug angebracht werden.