3.2. Gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG; SR 741.71) muss die Vignette direkt am Fahrzeug aufgeklebt werden, bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird (Art. 7 Abs. 2 NSAG). Sie ist nicht mehr gültig, wenn sie nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird oder vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b NSAG).