2.7.5. Insgesamt erscheinen die späteren Aussagen des Beschuldigten, welche den ersten Aussagen anlässlich der Kontrolle vom 10. September 2021 widersprechen, wenig glaubhaft und lassen sich durch keine vorgelegten Beweise stützen. Sie haben als Schutzbehauptungen zu gelten. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Partnerin, Frau C., verfolgen ein erhebliches Eigeninteresse, sich resp. den Beschuldigten im besten Licht darzustellen. Insofern ist auf eine Befragung von C. zu verzichten, da keine relevanten Mehrinformationen zu erwarten sind. Entsprechend ist dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. - 10 -